Pflicht zur Errichtung von E-Ladepunkten ab 01.01.2025 (GEIG)
Der Klimaschutz und seine Umsetzung spielen heute mehr denn je eine herausragende Rolle in unserer Gesellschaft. Elementarer Bestandteil bei der Umsetzung der Klimaschutzziele ist die Schaffung einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur. Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, kurz GEIG, schafft dafür die regulatorischen Rahmenbedingungen und regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
Das GEIG sieht eine Pflicht zur Errichtung von Ladepunkten für E-Autos ab 01.01.2025 vor. Die Pflichten sind im GEIG differenziert nach Wohn- und Nichtwohngebäuden, sowie nach Neubauten, Bestandsbauten und größeren Renovierungen an Bestandsbauten.
Für Firmenparkplätze ist die Rechtslage für Nichtwohngebäude maßgeblich:
Neubauten
Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude errichtet, muss gem. § 7 GEIG dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025
- mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, und
- zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Bestandsgebäude
Bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude muss der Eigentümer dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025 ein Ladepunkt errichtet wird, § 10 GEIG.
Wird ein Bestandsgebäude mit mehr als 10 Stellplätzen einer größeren Renovierung unterzogen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes oder Gebäudes umfasst, muss der Eigentümer gem. § 9 GEIG dafür sorgen, dass nach dem 01.01.2025
- mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, und
- zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Bitte beachten Sie auch die Ausnahme in § 14 GEIG, wonach die Pflichten bei renovierten Bestandsgebäuden nach §§ 8 bis 10 GEIG nicht gelten, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten würden.
Quelle: ZVEH