19.12.2019

Allgemeinverbindlichkeit über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken veröffentlicht

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des 8. Tarifvertrags über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken wurde am 11.12.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.Das Mindestentgelt gilt damit ab dem 01.01.2020 zwingend

am Mittwoch, 11. Dezember 2019 wurde im Bundesanzeiger die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke bekannt gemacht. Er gilt ab 01.01.2020 bis 31.12.2024:

  • 11,90 € ab 01.01.2020
  • 12,40 € ab 01.01.2021
  • 12,90 € ab 01.01.2022
  • 13,40 € ab 01.01.2023
  • 13,95 € ab 01.01.2024

Nachdem der ZVEH und seinem Sozialpartner IG Metall vorgelegte Antrag zum neuen Mindestentgelt-Tarifvertrag im Oktober 2019 bereits den Tarifausschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) passiert hatte, wurde er nun am 3. Dezember 2019 auch von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt. Das Bundeskabinett stimmte zudem dem Antrag von ZVEH und IG Metall auf Präzisierung des Geltungsbereiches für das Mindestentgelt zu. Die Präzisierung unterstützt die sogenannte Verbändevereinbarung (Thema Soka Bau) mit dem Bauhauptgewerbe aus dem Jahr 2017.

Mindestentgelttarifvertrag Elektrohandwerk

Allgemeinverbindlicherklärung Mindestentgelttarifvertrag Elektrohandwerk

Um die Innungsbetriebe ausführlich über die neue Mindestentgelt-Regelung sowie auch darüber zu informieren, welche Folgen die Ausweitung des Anwendungsbereiches auf stationäre Tätigkeiten hat, wurde vom ZVEH eine Arbeitshilfe erstellt. Diese erhalten Sie im geschlossenen Mitgliederbereich (vorheriges Login notwendig)