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04.06.2024

Ab 1. Juli 2024 wird Mautpflicht ausgeweitet / Handwerker sind ausgenommen

Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t sind mautpflichtig (wiegt das Fahrzeug genau 3,5 t ist es befreit), bei Fahrzeugkombinationen zählt nur das Gewicht des Motorfahrzeuges (ist es über 3,5 t wird es mautpflichtig). 

Handwerksbetriebe bleiben von der Maut ausgenommen (neu: § 1 Abs. 2 Nr. 10 BFStrMG)

Eine Mautbefreiung greift, wenn das Fahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber weniger als 7,5 t hat der Fahrer ein Mitarbeiter des Handwerkbetriebes ist (kein gewerblicher Fahrzeugführer) und: 

Nr. 1: Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder eines vergleichbaren Berufs benötigt (hierunter fallen Handwerke sowie handwerksähnliche Berufe).

Nr. 2: Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn Beförderung nicht gewerblich benutzt

Den Nachweis über die Handwerkerausnahme sind Nachweise über Handwerks- oder Gewerbekarte, Gewerbeanmeldung (Kopie), Kundenauftrag oder Lieferschein möglich. 

Empfehlung für Handwerksbestriebe ist die freiwillige Registrierung bei TollCollect um aufwändige Nachweisverfahren zu vermeiden.

Die Freiwillige Registierung finden Sie unter: Toll Collect | Handwerksfahrzeuge melden 

Hinweis zu allen mautpflichtigen Straße unter:  Toll Collect | Mautpflichtige Straßen

Gern finden Sie weitere Informationen zur Mautpflicht unter:  Gesetz zur Lkw-Maut mit neuer Klima-Komponente beschlossen 

Quelle und Bild: FV Sachsen/ Thüringen, HWK Dresden

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